Art. 16 UVG
Anspruch
1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG ), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.
2 Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
3 Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung oder auf eine Mutterschaftsentschädigung, eine Entschädigung des andern Elternteils, eine Betreuungsentschädigung oder eine Adoptionsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 besteht.
4 An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG ) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.
5 Personen nach Artikel 1a Abs. 1 Bst. c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Abs. 5 IVG in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zeitpunkt des Fallabschlusses; "verfrühte Adäquanzprüfung"; Schleudertrauma-Praxis2’395 Zitierungen
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2380 Zitierungen
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3Adäquanzbeurteilung bei psychischen Beschwerden nach Unfall295 Zitierungen
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4Revision der Invalidenrente der Unfallversicherung123 Zitierungen
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5Mehrere Unfallereignisse; Ende der Versicherungsdeckung bei rückwirkender Leistungseinstellung67 Zitierungen
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6Taggeldanspruch einer Person nach Erreichen des AHV-Rentenalters65 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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151 Zitierungen
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110 Zitierungen
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Unfallversicherung (Taggeld, Heilbehandlung, Arbeitsunfähigkeit, Fallabschluss)70 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.