Erwägungen
Die 1955 geborene A. erlitt am 29. September 1995 bei einem Auffahrunfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Da sie von ihrem Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß unfallversichert war, anerkannte die Ersatzkasse UVG ihre Leistungspflicht und sprach A. ab dem 1. Mai 2002 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50% zu.
Jahre später entwickelte sich bei A. eine entzündlich-demyelinisierende Erkrankung des Zentralnervensystems, die zu ihrer vollständigen Erwerbsunfähigkeit führte. Die Ersatzkasse UVG hob daraufhin die laufende Rente per 31. August 2018 auf.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass der Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der Erwerbsunfähigkeit aufgrund der unfallfremden Erkrankung keinen Revisionsgrund für die Aufhebung der Invalidenrente darstellt.
Zwar kann eine Invalidenrente der Unfallversicherung grundsätzlich revidiert werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse erheblich ändern. Ein nachträglicher Wegfall des Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer unfallfremden Erkrankung stellt jedoch keinen solchen Revisionsgrund dar.
Das Bundesgericht begründet dies…