Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführer: [A.] , vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Beschwerdegegnerin: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva)
Sachverhalt:
- [A.] war als Chauffeur bei der [B. GmbH] angestellt und bei der Suva unfallversichert.
- Am 13. September 2018 erlitt er eine Nagelstichverletzung an der linken Hand und wurde mehrmals operiert.
- Die Suva übernahm die Heilbehandlung und das Taggeld.
- Am 31. August 2019 kündigte die [B. GmbH] das Arbeitsverhältnis mit [A.] per 31. Oktober 2019.
- Mit Schreiben vom 19. September 2019 eröffnete die Suva [A.] , dass der gesundheitliche Endzustand erreicht sei und er ab 1. November 2019 als vollzeitlich arbeits- und vermittlungsfähig gelte.
- Die Suva verneinte einen Rentenanspruch und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von [A.] teilweise gut und hob den Einspracheentscheid der Suva bezüglich der Integritätsentschädigung auf.
- [A.] reichte eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und wendet das Recht von Amtes wegen an. Es ist nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden.
Hinsichtlich der Integritätsentschädigung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der keinen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt. Daher kann auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden, als eine Integritätsentschädigung beantragt wird.
Die Vorinstanz hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Invalidität, die Ansprüche auf Heilbehandlung, Taggeld und Invalidenrente sowie den Fallabschluss richtig dargelegt. Die Vorinstanz hat insgesamt richtig erkannt, dass die Einschätzung der Dr. med. [C.] vom 12. September 2019, wonach der medizinische Endzustand damals erreicht gewesen sei, kongruent mit den Feststellungen der behandelnden Arztpersonen sei.
Die Vorinstanz hat die Plausibilität der Einschätzung der Dr. med. [C.] bezüglich des medizinischen…