Art. 30 UVV
Übergangsrente
1 Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt:
- a. beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV;
- b. mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung;
- c. mit der Festsetzung der definitiven Rente.
2 Bei Versicherten, die im Ausland beruflich eingegliedert werden, wird die Übergangsrente bis zum Abschluss der Eingliederung ausgerichtet. Geldleistungen ausländischer Sozialversicherungen werden nach Artikel 69 ATSG berücksichtigt.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 19 Abs. 3 UVG und Art. 30 UVV: Übergangsrenten36 Zitierungen
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215 Zitierungen
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3Zusammentreffen von Versicherungsleistungen8 Zitierungen
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4Art. 17 Abs. 1 und Art. 61 lit. a und c ATSG1 Zitierungen
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5Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 18 Abs. 2 UVG: Zur Koordination der Invaliditätsschätzung von Invalidenversicherung und Unfallversicherung. - An der Rechtsprechung gemäss [BGE 106 V 88](mcp.opencaselaw.ch/.../bge…1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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24 Zitierungen16.01.2014 · 24 Zitierungen
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Unfallversicherung21 Zitierungen
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Unfallversicherung (Invalidenrente)8 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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