Erwägungen
Der 1967 geborene B. war seit 1994 als Betreuer und Raumpfleger angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Nach zwei Unfällen im Jahr 1996 und 1998 sprach die SUVA ihm ab 2002 eine Invalidenrente bei 100% Erwerbsunfähigkeit und eine Integritätsentschädigung bei 35% Integritätseinbusse zu. Im Jahr 2007 leitete die SUVA eine Revision ein und stellte die Leistungen rückwirkend ab Juni 2004 ein, da keine Unfallfolgen mehr vorlägen. Der Versicherte erhob Einsprache gegen diese Verfügung.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass bei der Festlegung des Zeitpunkts für die revisionsweise Aufhebung der Rente auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen ist, wenn feststeht, dass an diesem Tag die Revisionsvoraussetzungen materiell erfüllt waren. Andernfalls hätte der Versicherte durch Einsprache den Revisionszeitpunkt selbst bestimmen können, was die Rechtsgleichheit verhindern muss. Daher ist die Rentenaufhebung auf den 1. Juni 2009 festzulegen.
Bezüglich der Kosten…