Erwägungen
Mario M., geboren 1944, war Vorarbeiter in der Metallbaufirma B. AG und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am 9. Juni 1986 erlitt er auf einer Baustelle einen Unfall, als er aus einer Höhe von etwa 1,50 m das Gleichgewicht verlor und auf den Fersen stürzte. Dieser Sturz führte zu einem Trümmerbruch beider Fersenbeine.
Nachdem Mario M. zunächst 25% und dann 50% gearbeitet hatte, stellte er einen Leistungsantrag bei der Invalidenversicherung auf Zuerkennung einer Rente. Die Invalidenversicherungskommission des Kantons Waadt erließ am 18. November 1987 einen Entscheid, in dem sie den Invaliditätsgrad von Mario M. auf 50% festsetzte und den Beginn seines Rentenanspruchs auf den 1. Juni 1987 festlegte. Die Kantonale Ausgleichskasse Genf traf die entsprechende Rentenverfügung am 8. Juli 1988.
Mit Entscheid vom 26. Februar 1988 sprach die SUVA Mario M. eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 33,33% ab dem 1. Januar 1988 zu. Mario M. erhob Einspruch gegen diesen Entscheid und machte geltend, dass seine Erwerbsfähigkeit 50% nicht übersteige.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Auffassung, dass in diesem Fall lediglich eine "vorläufige Rente" im Sinne von Art. 30 UVV in Betracht kommt. Zum Zeitpunkt, als die SUVA ihren Rentenbescheid im Februar 1988 erließ, waren die Eingliederungsmaßnahmen der Invalidenversicherung weder beschlossen noch umgesetzt, so dass ein wesentliches Element für die endgültige Beurteilung der Invalidität nach den gesetzlichen Bestimmungen fehlte.
Gemäß Art. 30 UVV wird, wenn von der Fortsetzung der medizinischen Behandlung keine wesentliche Verbesserung des…