Art. 17 IVG

Umschulung

1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.
2 Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 8 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 IVG: anspruchsbegründende Mindesterwerbseinbusse
    · 10.03.1998 · 1’470 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Erw. 4).
    · 18.08.2004 · 742 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Zum Erfordernis der gleichwertigen Tätigkeit.
    · 23.01.1996 · 132 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    An der bezüglich des Taggeldanspruchs in [BGE 110 V 263](mcp.opencaselaw.ch/.../bge_110 V 263) erfolgten Gleichstellung von Versicherten, die im massgeblichen Zeitraum während mindestens sechs Monaten…
    · 22.01.1992 · 125 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Abbruch einer Umschulungsmassnahme der Invalidenversicherung
    · 03.07.2013 · 102 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Sie erfassen auch die Betätigung in einem Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (Erw. 1c). - Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen können grundsätzlich auch Bezüger einer Invalidenrente haben (Erw. 1d). - Der vor Ein…
    · 12.11.1982 · 64 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Invalidenversicherung
    · 08.08.2008 · 131 Zitierungen
  • 11.01.2018 · 54 Zitierungen
  • Invalidenversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen)
    · 13.07.2021 · 40 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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