Art. 17 IVG
Umschulung
1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.
2 Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Art. 8 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 IVG: anspruchsbegründende Mindesterwerbseinbusse1’470 Zitierungen
-
2Erw. 4).742 Zitierungen
-
3Zum Erfordernis der gleichwertigen Tätigkeit.132 Zitierungen
-
4An der bezüglich des Taggeldanspruchs in [BGE 110 V 263](mcp.opencaselaw.ch/.../bge_110 V 263) erfolgten Gleichstellung von Versicherten, die im massgeblichen Zeitraum während mindestens sechs Monaten…125 Zitierungen
-
5Abbruch einer Umschulungsmassnahme der Invalidenversicherung102 Zitierungen
-
6Sie erfassen auch die Betätigung in einem Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (Erw. 1c). - Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen können grundsätzlich auch Bezüger einer Invalidenrente haben (Erw. 1d). - Der vor Ein…64 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Invalidenversicherung131 Zitierungen
-
54 Zitierungen11.01.2018 · 54 Zitierungen
-
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen)40 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.