Sachverhalt

S., geboren 1973, übte den Beruf des Pizzabäckers aus. Aufgrund einer Mehlallergie stellte er einen Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung zwecks Umschulung in einen neuen Beruf. Das IV-Amt übernahm die Kosten für eine intensive Englischausbildung, eine Umschulung zum Kaufmann und anschliessend eine Ausbildung zum eidgenössisch diplomierten Fachmann für Finanz- und Rechnungswesen. Nach Abschluss der Ausbildung zum Kaufmann gewährte das IV-Amt eine Verlängerung der beruflichen Eingliederungsmassnahme für das erste Jahr der neuen Ausbildung, unter der Bedingung, dass der Versicherte eine Stelle im kaufmännischen Bereich finden würde. Da er innerhalb der gesetzten Frist keine Stelle fand, beschloss das IV-Amt, die Eingliederungsmassnahme und die Taggelder einzustellen. Das Kantonsgericht hob diesen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das IV-Amt zurück. Gegen dieses Urteil erhob das IV-Amt Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Es befand, dass das IV-Amt die von ihm gewährte Eingliederungsmassnahme nicht vorzeitig und einseitig beenden konnte, solange kein relevanter Grund wie eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorlag. Die vom IV-Amt gestellte Bedingung der Stellensuche hatte keinen zwingenden Charakter, sondern sollte dem Versicherten lediglich die Erfüllung der Zulassungsbedingungen für die Abschlussprüfungen ermöglichen. Folglich war das IV-Amt nicht berechtigt, die Eingliederungsmassnahme allein deshalb zu beenden, weil der Versicherte innerhalb der gesetzten Frist keine Stelle gefunden hatte.

Allerdings…