Art. 17bis IVV

Nicht zusammenhängende Tage

Der Versicherte, der innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen in Eingliederung steht, hat Anspruch auf ein Taggeld:
  1. a. für die Eingliederungstage, wenn er wegen der Massnahme ganztags verhindert ist, der Arbeit nachzugehen;
  2. b. für die Eingliederungstage und die dazwischen liegenden Tage, wenn er in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 05.02.1986 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Abbruch einer Umschulungsmassnahme der Invalidenversicherung
    · 03.07.2013 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Geldleistungen während der Eingliederung (Art. 22 Abs. 1 IVG und 17bis IVV)
    · 05.04.1973 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 11.08.2014 · 2 Zitierungen
  • Invalidenversicherung
    · 21.03.2016 · 0 Zitierungen

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