Sachverhalt

Der Streitfall betrifft den Anspruch des Versicherten Herrn Wülser auf Tagegeld während seiner beruflichen Rehabilitation. Die Ausgleichskasse der Wirtschaftsgruppe Basel und die Rekurskommission für Sozialversicherungen des Kantons Basel-Landschaft haben ihm die Auszahlung des Tagegeldes für bestimmte vereinzelte Tage, an denen er aufgrund der Rehabilitation an der Arbeitsaufnahme gehindert war, verweigert, da die Voraussetzungen von Art. 17bis IVV nicht erfüllt seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass Art. 17bis IVV, der die Auszahlung des Tagegeldes für mindestens 4 ganze Tage pro Monat vorsieht, nur für Versicherte gilt, die aufgrund der Rehabilitation an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert sind, und nicht für solche, die zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind, wie es bei Herrn Wülser der Fall ist. Die Expertenkommission, die die Einführung der Invalidenversicherung vorbereitet hat, wollte den Anspruch auf Tagegeld nämlich auf Versicherte mit Erwerbsausfall beschränken, entsprechend dem System der Erwerbsersatzleistungen. Obwohl der Bundesrat…