Sachverhalt

Der Beschwerdeführer absolvierte vom 11. Mai 1982 bis 25. Juni 1983 eine Umschulung, bei der er jeweils am Dienstag- und Donnerstagnachmittag die kaufmännische Grundschule besuchte und die Prüfung erfolgreich ablegte. Während dieser Zeit war er zu mindestens 50% arbeitsunfähig in Bezug auf seine gewohnte Tätigkeit als Verkäufer in der Lebensmittelbranche. Obwohl er nicht an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen oder vier nicht zusammenhängenden ganzen Tagen je Monat wegen der Eingliederung verhindert war, einer Teilzeitarbeit nachzugehen, erfüllte er die Voraussetzungen für einen Taggeldanspruch nach der 2. Variante von Art. 22 Abs. 1 IVG, da er mindestens 50% arbeitsunfähig war. Die erforderliche Mindestdauer der Eingliederung von drei aufeinanderfolgenden Tagen wurde durch den Kursbesuch und die zusätzlichen Vorbereitungsarbeiten erfüllt.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass dem Beschwerdeführer für die…