Erwägungen
Der 1972 geborene B. ist gelernter Bäcker/Konditor und arbeitete als solcher ab Oktober 1991 in der Bäckerei-Konditorei H. Aufgrund einer berufsbedingten Rhinoconjunctivitis allergica und einer Sensibilisierung gegenüber Hausstaubmilben wurde das Arbeitsverhältnis auf Ende 1994 aufgelöst. Ab März 1996 arbeitete B. als Betriebsmitarbeiter/Praktikant in der Konservenfabrik I. AG und begann dort im August 1996 eine zweijährige Lehre als Konserven- und Tiefkühltechnologe. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau lehnte jedoch B.s Gesuch um Umschulung auf die neue Tätigkeit ab, da der Minderverdienst als Betriebsmitarbeiter die für den Umschulungsanspruch vorausgesetzte Erheblichkeitsschwelle von 20% nicht erreiche.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung zu bejahen ist. Zwar trifft es zu, dass für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der Rechtsprechung in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit abzustellen ist. Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen. Im vorliegenden Fall ist die von B. ausgeübte Tätigkeit…