Sachverhalt

Der Entscheid betrifft eine Person, X, geboren 1966, die ihre Studien wegen Gesundheitsproblemen aufgeben musste. Sie arbeitete anschließend teilzeitlich als Verkäuferin, bevor sie Leistungen der Invalidenversicherung beantragte. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) bewilligte eine berufliche Ausbildung zur Kaufmännischen Angestellten, setzte jedoch das Taggeld auf 55 Schweizer Franken pro Tag fest. X beantragte eine Erhöhung des Taggeldes.

Die Rekurskommission der Invalidenversicherung des Kantons Zürich hiess den Rekurs teilweise gut, indem sie feststellte, dass die Ausbildung als Umschulung und nicht als erstmalige Ausbildung zu betrachten sei. Das BSV legte Beschwerde beim Bundesgericht, das den Entscheid der Rekurskommission aufhob und den ursprünglichen Entscheid des BSV bestätigte.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass die von X absolvierte berufliche Ausbildung nicht als Umschulung im Sinne von Artikel 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) qualifiziert werden konnte, da X vor Eintritt der Invalidität keine erwerbliche Tätigkeit von einer bestimmten wirtschaftlichen Bedeutung ausgeübt hatte. Tatsächlich muss nach der Rechtsprechung ein Einkommen aus einer erwerblichen Tätigkeit von einer bestimmten wirtschaftlichen Bedeutung während mindestens sechs Monaten vor Eintritt der Invalidität erzielt worden sein, damit ein Versicherter Anspruch auf ein erhöhtes Taggeld hat.

Das Bundesgericht befand auch, dass die neue Regelung über den Anspruch auf Taggeld, die aus der zweiten Revision der Invalidenversicherung resultiert, es nicht mehr ermöglicht,…