Art. 5 IVV

Erstmalige berufliche Ausbildung

1 Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:
  1. a. die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG);
  2. b. der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule;
  3. c. die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
2 Die gezielte Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung ist Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung, sofern:
  1. a. der Lehrvertrag unterzeichnet ist;
  2. b. die Anmeldung an eine weiterführende Schule erfolgt ist;
  3. c. der Beginn einer berufsspezifischen Vorbereitung, die für die erstmalige berufliche Ausbildung notwendig ist, festgelegt ist.
3 Die erstmalige berufliche Ausbildung kann im Einzelfall als nicht abgeschlossen gelten:
  1. a. nach Abschluss einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG im zweiten Arbeitsmarkt, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine berufliche Grundbildung nach dem BBG auf einem höheren Ausbildungsniveau im ersten Arbeitsmarkt zulassen;
  2. b. nach Abschluss einer Massnahme nach Artikel 16 Abs. 3 Bst. c IVG, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine Ausbildung nach dem BBG im ersten Arbeitsmarkt zulassen.
4 Die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte hat sich nach Möglichkeit am BBG zu orientieren. Sie hat wenn möglich im ersten Arbeitsmarkt zu erfolgen.
5 Die Zusprache einer praktischen Ausbildung nach Artikel 16 Abs. 3 Bst. c IVG erfolgt für die Dauer der Ausbildung.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 4 und 16 IVG: Invaliditätsbedingt verzögerte erstmalige berufliche Ausbildung
    · 22.12.2000 · 66 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anspruch beim Vollzug jugendstrafrechtlicher Erziehungsmassnahmen
    · 29.03.1988 · 58 Zitierungen
  3. 3
    An der bezüglich des Taggeldanspruchs in [BGE 110 V 263](mcp.opencaselaw.ch/.../bge_110 V 263) erfolgten Gleichstellung von Versicherten, die im massgeblichen Zeitraum während mindestens sechs Monaten…
    · 22.01.1992 · 44 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Erw. 1a-c). - Gleichzustellen sind jene Fälle, wo der Versicherte zwar weniger als sechs Monate oder überhaupt noch nicht erwerbstätig war, wo aber aufgrund der gesamten Verhältnisse ebenfalls mit überwiegender Wahrsche…
    · 27.11.1984 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Anspruch auf ein zweites Ausbildungsjahr der IV-Anlehre
    · 23.11.2016 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 01.01.1980 · 11 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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