Sachverhalt
Die Entscheidung betrifft das Recht einer Person mit Down-Syndrom auf ein zweites Grundausbildungsjahr in der IV. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat die Finanzierung eines zweiten Ausbildungsjahres abgelehnt, da die Leistungsempfängerin voraussichtlich nicht in der Lage sein werde, eine rentenbeeinflussende Erwerbstätigkeit auszuüben oder in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern. Das Kantonsgericht erachtete den IV-Rundschreiben Nr. 299 des BSV, der diese Voraussetzungen für die Gewährung eines zweiten Ausbildungsjahres vorsah, als rechtswidrig. Gegen diesen Entscheid hat die IV-Stelle Beschwerde erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass das im IV-Rundschreiben Nr. 299 verankerte Erfordernis guter Aussichten auf eine künftige rentenbeeinflussende Erwerbsfähigkeit oder Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt für die Gewährung eines zweiten Ausbildungsjahres nicht dem Gesetz entspricht. Gemäß Gesetz hängt der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmaßnahmen, einschließlich einer Erstausbildung, von deren Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit im Einzelfall ab, ohne dass es darauf ankäme, ob die Maßnahme einen Einfluss auf den Rentenanspruch hat. Die Annahme, dass ein zweites…