Erwägungen
Der vorliegende Fall betrifft die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine leistungsspezifische Invalidität vorliegt, die dazu führte, dass sie die erstmalige berufliche Ausbildung aus psychischen Gründen in der Zeit von Ende Oktober 1991 bis Januar 1996 nicht absolvieren konnte. Wird diese Frage bejaht, hätte dies zur Folge, dass die nunmehr nachzuholende erstmalige berufliche Ausbildung als invaliditätsbedingt verspätet zu qualifizieren und der damit verbundene Erwerbsausfall als invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von der Invalidenversicherung taggeldmäßig zu entschädigen wäre.
Die Beschwerdeführerin hatte im Oktober 1991 ihre Lehre abgebrochen und erst im Januar 1996 nach einer Drogenrehabilitation eine Tätigkeit als Aushilfe aufgenommen. Die Frage ist, ob sie in dieser Zeit aus psychischen Gründen daran gehindert war, die erstmalige berufliche Ausbildung im üblichen Rahmen zu absolvieren.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass es im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit ankommt. Entscheidend ist, ob dem Versicherten aus Gründen eines bleibenden oder längere Zeit dauernden Gesundheitsschadens, somit invaliditätsbedingt, in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten für die erstmalige berufliche Ausbildung entstehen.
Das Bundesgericht betont, dass es unerheblich ist, ob die Beschwerdeführerin…