Erwägungen
Die 1962 geborene Z. leidet seit 1981 an einer schwerwiegenden und andauernden depressiven Entwicklung, welche ihr die Ausübung des erlernten Berufs einer Psychiatrieschwester verunmöglicht. Am 1. April 1993 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 5. August 1994 sprach ihr die Ausgleichskasse Schwyz eine ganze Invalidenrente ab 1. Juni 1993 zu, lehnte jedoch durch Verfügung vom 9. August 1994 berufliche Eingliederungsmassnahmen ab.
Auf Beschwerde hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Rentenzusprechung auf und gewährte Z. statt dessen berufliche Massnahmen. Die IV-Stelle Schwyz führt daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, den Entscheid des kantonalen Gerichts aufzuheben.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst, ob die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Aufgrund des bestehenden Invaliditätsgrades von mehr als zwei Dritteln ab dem 1. Juni 1993 ist ihr der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente entstanden. Diese Rentenzusprechung steht jedoch unter Revisionsvorbehalt nach Art. 41 IVG, da sich Tatsachenänderungen aus dem Ergebnis angeordneter und durchgeführter Eingliederungsmassnahmen ergeben können.
Anschliessend beurteilt das Bundesgericht, ob die Beschwerdegegnerin Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, konkret eine Umschulung, hat. Es stellt fest, dass aufgrund ihrer psychischen Erkrankung der bisherige Beruf als Psychiatrieschwester für sie nicht mehr zumutbar ist und eine Umschulung zur Damenschneiderin eine geeignete Alternative darstellt.
Das Bundesgericht hält fest, dass das Erfordernis der "annähernden Gleichwertigkeit" der Umschulung im Vergleich zur früheren Tätigkeit nicht in erster Linie auf das…