Sachverhalt

Hugo Kügel, geboren 1921, arbeitete bis Februar 1979 als Revisor in einer Versicherungsgesellschaft. Aufgrund seiner schweren Sehbehinderung ging er Ende März 1979 vorzeitig in Rente. Seit dem 1. Mai 1979 bezieht er eine leichte Hilflosenentschädigung und seit dem 1. Februar 1980 eine volle Invalidenrente. Am 28. Januar 1981 beantragte er die Kostenübernahme für einen Aufenthalt in einer sozialen Rehabilitationseinrichtung für Sehbehinderte in Basel. Die Ausgleichskasse "Versicherung" lehnte diesen Antrag am 23. März 1981 ab, da durch diese Maßnahme eine Wiedereingliederung des Versicherten nicht erreicht werden könne. Hugo Kügel erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung und beantragte die Kostenübernahme für den Rehabilitationsaufenthalt durch die IV. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft gab der Beschwerde in Bezug auf die soziale Rehabilitation statt, wies sie jedoch hinsichtlich der beruflichen Wiedereingliederung ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies schließlich den Antrag auf Kostenübernahme für den Rehabilitationsaufenthalt ab.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Auffassung, dass die Begriffe der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG und des Berufslebens gemäß Art. 8 Abs. 2 IVG weit auszulegen sind und auch die Verrichtung der üblichen Tätigkeiten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG umfassen. Somit können Rehabilitationsmaßnahmen auch auf die Integration in häusliche Tätigkeiten abzielen.

Im vorliegenden Fall zielt der soziale Rehabilitationsaufenthalt jedoch nicht auf die Wiedereingliederung des Versicherten als…