Erwägungen

Der vorliegende Entscheid betrifft einen Rechtsstreit zwischen der Versicherungsgesellschaft Winterthur und dem Versicherten A. über den Anspruch auf Übergangsentschädigung der Unfallversicherung. Die zentrale Frage ist, wann der Anspruch auf diese Entschädigung erlischt, wenn die IV einen negativen Entscheid über Eingliederungsmassnahmen gefällt hat, dieser Entscheid aber angefochten wird.

Die Winterthur vertrat die Auffassung, dass die Übergangsentschädigung nur bis zum Zeitpunkt des IV-Entscheids über die Eingliederungsmassnahmen, nicht aber bis zur Rechtskraft dieses Entscheids nach Ausschöpfung des Rechtsmittelwegs zu leisten sei. Ihrer Meinung nach könnte der Versicherte so seinen Anspruch auf Übergangsentschädigung ungerechtfertigt verlängern.

Das Bundesgericht hat diese Argumentation jedoch abgelehnt und entschieden, dass der Anspruch auf Übergangsentschädigung erlischt, wenn der negative IV-Entscheid über die Eingliederungsmassnahmen rechtskräftig wird, also 30 Tage nach Zustellung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat zunächst festgestellt, dass der Wortlaut des Gesetzes und der Verordnung in diesem Punkt nicht eindeutig ist. Eine systematische und teleologische Auslegung dieser Bestimmungen zeigt jedoch, dass die Absicht des Gesetzgebers war, die Zahlung der Übergangsentschädigung während des gesamten Verfahrens bis zum IV-Entscheid, einschliesslich eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens, zu gewährleisten.

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers hängt nämlich vom Entscheid der IV über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ab. Es wäre daher dem Willen des Gesetzgebers zuwider, den Anspruch auf…