Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Versicherten (J.A.), der am 4. November 1985 einen Arbeitsunfall erlitten hat und seit dem 1. Oktober 1986 eine volle Rente der Invalidenversicherung mit einem Invaliditätsgrad von 100% bezieht. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hatte zunächst seinen Invaliditätsgrad auf 50% festgelegt, dann auf 70% nach einem Einspruch. Der Versicherte hat diese Entscheidung angefochten und einen Invaliditätsgrad von 100% beantragt.

Erwägungen

Die Rechtsprechung legt grundsätzlich fest, dass der Invaliditätsgrad in der Unfallversicherung und der Invalidenversicherung bei derselben Gesundheitsschädigung gleich sein muss. Allerdings kann das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Rechtsprechung, die den Vorrang der SUVA bei der Festlegung des Invaliditätsgrads damit begründete, dass diese Anstalt über eine eigene und gut entwickelte Infrastruktur zur Invaliditätsbewertung verfügt, was bei der Invalidenversicherung nicht im gleichen Maße der Fall sei, nicht mehr aufrechterhalten.

Zwar verfügt die SUVA tatsächlich über einen guten Apparat zur medizinischen Bewertung von Gesundheitsschäden, nicht aber für die Einschätzung der Invalidität, bei der sie sich zu sehr ausschließlich auf das Ausmaß des Gesundheitsschadens stützen und die nach Gesetz und Rechtsprechung entscheidenden wirtschaftlichen Folgen, nämlich den Einkommensvergleich, vernachlässigen könnte.

Außerdem können seit Inkrafttreten des UVG im Jahr 1984 andere Versicherer als die SUVA in der obligatorischen Unfallversicherung tätig werden, was die Frage des Verhältnisses zwischen diesen anderen Versicherern und der Invalidenversicherung bei der Invaliditätseinschätzung aufwirft.

Schließ…