Art. 7d IVG

1 Massnahmen der Frühintervention sollen dazu beitragen, dass:
  1. a. gesundheitlich beeinträchtigte Minderjährige ab dem vollendeten 13. Altersjahr und gesundheitlich beeinträchtigte junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr beim Zugang zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung und bei ihrem Eintritt in den Arbeitsmarkt unterstützt werden;
  2. b. arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG ) Versicherte ihren bisherigen Arbeitsplatz behalten können;
  3. c. die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden.
2 Die IV-Stellen können folgende Massnahmen anordnen:
  1. a. Anpassungen des Arbeitsplatzes;
  2. b. Ausbildungskurse;
  3. c. Arbeitsvermittlung;
  4. d. Berufsberatung;
  5. e. sozial-berufliche Rehabilitation;
  6. f. Beschäftigungsmassnahmen;
  7. g. Beratung und Begleitung.
3 Auf Massnahmen der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch.
4 Der Bundesrat kann den Massnahmenkatalog erweitern. Er regelt die Dauer der Frühinterventionsphase und bestimmt die Höchstgrenze des Betrages, der pro versicherte Person für Frühinterventionsmassnahmen eingesetzt werden darf.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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