Sachverhalt
Die 1979 geborene Beschwerdeführerin ([A.] ) war vom 1. Dezember 2001 bis 31. Januar 2017 bei der [B. AG] tätig und dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert. Nach einem Autounfall vom 7. Juni 2013 mit Frakturen am rechten Fuss und an der linken Hand anerkannte die Suva die Leistungspflicht. Per 31. Januar 2017 stellte sie die Taggelder ein, da die Versicherte wieder zu 75 % arbeitsfähig war. Nach einer Rückfallmeldung vom 31. Juli 2018 richtete die Suva erneut Taggelder bei 100 % Arbeitsunfähigkeit aus.
Gestützt auf eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in der Rehaklinik [C.] (Bericht vom 9. Juli 2019) kündigte die Suva am 23. Juli 2019 den Fallabschluss per 31. August 2019 an. Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 sprach sie ab 1. September 2019 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 22 % sowie eine Integritätsentschädigung bei 13 % Integritätsschaden zu. Im Einspracheentscheid vom 12. Mai 2020 erhöhte sie den Invaliditätsgrad auf 23 %; die Integritätsentschädigung war nicht mehr streitig (Teilrechtskraft).
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Beschwerde mit Urteil vom 22. Oktober 2020 ab. Die Versicherte gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte primär die Weiterausrichtung des Taggeldes bis zum Abschluss einer Ausbildung zur medizinischen Sekretärin sowie eventualiter eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 38 %. Die Suva schloss auf Abweisung, das BAG verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Streitgegenstand:
- Zulässigkeit des Fallabschlusses per 31. August 2019 (Zeitpunkt, Eingliederungsmassnahmen der IV)
- Anwendbares LSE-Kompetenzniveau für das Invalideneinkommen (Niveau 1 oder 2)
- Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn
Das Invalideneinkommen wurde auf Fr. 44'016.- und das Valideneinkommen auf Fr. 57'024.- festgesetzt, was einen Invaliditätsgrad von 23 % ergibt.
Erwägungen
1. Gehörsrüge Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil sich die Vorinstanz nicht mit ihren Vorbringen zum höheren Einkommen als medizinische Sekretärin und zum Kompetenzniveau auseinandergesetzt habe. Das Bundesgericht verneinte dies: Die Vorinstanz habe dargelegt, dass die Versicherte auch ohne die Ausbildung ein Invalideneinkommen auf Niveau 2 erzielen könne, und die entscheidwesentlichen Punkte begründet. Eine Pflicht, jedes Parteivorbringen ausdrücklich zu widerlegen, besteht nicht (BGE 142 II 49, BGE 136 I 229).
2. Fallabschluss und Eingliederungsmassnahmen der IV Nach Art. 19 Abs. 1 UVG kann der Fallabschluss bei noch laufenden IV-Eingliederungsmassnahmen aufgeschoben werden, wobei sich dieser Vorbehalt bei beruflichen Massnahmen nur auf Vorkehren bezieht, die den Invaliditätsgrad beeinflussen können (BGE/RKUV 2004 U 508). Der von der IV finanzierte Ausbildungskurs zur medizinischen Sekretärin wurde als Frühinterventionsmassnahme nach Art. 7d Abs. 2 lit. b IVG qualifiziert und nicht als Eingliederungsmassnahme nach Art. 8 ff. IVG. Die IV-Stelle hatte zudem mehrfach mitgeteilt, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien. Ob es sich um eine Frühinterventions- oder Eingliederungsmassnahme handelt, konnte offenbleiben, da die Versicherte auch ohne Ausbildung das von der Suva berechnete Invalideneinkommen erzielen könnte. Der Fallabschluss per 31. August 2019 ist daher nicht zu beanstanden.
3. Kompetenzniveau 2 der LSE Kann die versicherte Person nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen, rechtfertigt sich Niveau 2 nur bei besonderen Fertigkeiten und Kenntnissen. Die Vorinstanz bejahte dies gestützt auf den Lehrabschluss als Sporttextil-Verkäuferin, die Führungstätigkeit als Filialleiterin mit fünf Mitarbeitenden, die Lehrmeisterin- und Teamleiterfunktion, die Prüfungsexpertentätigkeit, Weiterbildungen sowie die Ausbildung zur medizinischen Sekretärin. Ausschlaggebend für die Einreihung war die langjährige Tätigkeit bei der [B. AG] mit Lehr- und Führungsaufgaben. Der Einwand, niedrige Löhne im Detailhandel sprächen für Niveau 1, verfängt nicht, da nicht der erzielte Lohn, sondern die erworbenen Kenntnisse massgebend sind. Auch die unentgeltliche Expertentätigkeit ändert daran nichts.…