Erwägungen

A. war seit dem 1. November 1998 als Gefängnisleiter bei der Basler Versicherung AG versichert. Im April/Mai 2003 stach er sich bei der Durchsuchung eines Gefangenen in eine benutzte Fixernadel und infizierte sich mit dem HI-Virus. Ab Juni 2010 wurde ihm wegen psychischer Beschwerden Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Basler Versicherung lehnte den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Nadelstich und den psychischen Beschwerden ab.

Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bejahte den Kausalzusammenhang. Die Basler Versicherung erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Versicherungsgerichts auf und verneinte den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Nadelstich und den psychischen Beschwerden.

Zwar ist bei einem leichten Unfall wie dem vorliegenden Nadelstich ausnahmsweise eine Prüfung der Adäquanz vorzunehmen, wenn das Ereignis unmittelbare Unfallfolgen zeitigt, die nicht offensichtlich unfallunabhängig sind. Allerdings muss dann das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung und ihrer erfahrungsgemässen Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, in besonders ausgeprägter Form vorliegen.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die HIV-Infektion als solche für sich allein betrachtet adäquanzrechtlich nicht geeignet ist, dieses Kriterium in besonders ausgeprägter Weise zu erfüllen. Zwar ist die HIV-Infektion nicht als harmlos zu qualifizieren, sie ist jedoch auch nicht als…