Sachverhalt
Der 1955 geborene R. M. erlitt am 22. Juni 1985 bei einem Fahrradunfall ein leichtes Schädel-Hirntrauma. In der Folge klagte er über starke Kopfschmerzen, Lärmempfindlichkeit, Schwindel und Konzentrationsstörungen. Nach einer Phase teilweiser Arbeitsunfähigkeit trat er im März 1987 seine Arbeit als Hilfsarbeiter wieder an, musste diese jedoch aufgrund erneuter gesundheitlicher Beschwerden bald wieder unterbrechen. Neuropsychologische Untersuchungen ergaben eine schwere bifronto-temporale Funktionsstörung, die als unfallbedingt eingestuft wurde. Die SUVA lehnte zunächst Versicherungsleistungen ab, wurde jedoch vom Versicherungsgericht des Kantons Zürich zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen verpflichtet.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt den vorinstanzlichen Entscheid. Es hält fest, dass zwischen dem Unfallereignis vom 22. Juni 1985 und den später aufgetretenen gesundheitlichen Störungen ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Die vom Beschwerdegegner geklagten Symptome wie Kopfschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie die festgestellte Wesensveränderung sind typische Folgen eines Schädel-Hirntraumas, auch wenn keine organischen Schädigungen im Sinne einer Commotio oder Contusio cerebri nachweisbar sind. Für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dabei können auch…