Art. 11 UVV
Rückfälle und Spätfolgen
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Frühestmöglicher Rentenbeginn bei Rückfällen und Spätfolgen ohne Heilbehandlung151 Zitierungen
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2Art. 24 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 UVG: Berechnungsgrundlage für die auf Grund eines Rückfalls oder einer Spätfolge festgesetzte Integritätsentschädigung123 Zitierungen
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3110 Zitierungen
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4Adäquanz eines zweiten, nicht versicherten Folgeunfalls20 Zitierungen
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5Art. 23 Abs. 4 und Abs. 8 UVV, Art. 4 Abs. 1 BV: Taggeld bei Saisonbeschäftigung9 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang)57 Zitierungen
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Unfallversicherung51 Zitierungen
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Unfallversicherung (Verwaltungsverfahren; vorinstanzliches Verfahren; Kausalzusammenhang)42 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.