Erwägungen
Der vorliegende Fall betrifft die Berechnung der Integritätsentschädigung für einen Versicherten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei dem sich der Unfall vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) am 1. Januar 1984 ereignet hatte. Aufgrund von Rückfällen oder Spätfolgen entstand nach diesem Zeitpunkt ein dauerhafter und erheblicher Integritätsschaden, für den eine Integritätsentschädigung zu leisten ist.
Das Bundesgericht musste klären, welcher Jahresverdienst für die Berechnung der Integritätsentschädigung in solchen Fällen massgebend ist. Die SUVA vertrat die Auffassung, dass der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des UVG, also am 1. Januar 1984 (Fr. 69'600.-), zugrunde zu legen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht folgte der Argumentation der SUVA. Es führte aus, dass zwar eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für die Berechnung der Integritätsentschädigung bei Rückfällen und Spätfolgen fehle, diese Lücke aber nicht als echte Gesetzeslücke zu betrachten sei. Vielmehr sei die Konzeption des Gesetzgebers erkennbar, wonach eine Revision der Integritätsentschädigung nicht vorgesehen war.
Für die Berechnung der Integritätsentschädigung in solchen Fällen sei daher der Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 UVG massgebend, der besagt, dass die Integritätsentschädigung den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Da der Unfall vor…