Erwägungen

Der 1963 geborene A. war ab dem 9. April 1979 bei der B. angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19. April 2003 erlitt er einen Unfall mit einem Kickboard, bei dem er sich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zuzog. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen, sprach ihm jedoch keine Rente zu, da die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt sei.

Am 9. Mai 2007 meldete A. der Suva, dass er nicht mehr in der Lage sei, seiner Arbeit zu 100% nachzugehen. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und vereinbarte mit A. und seinem Arbeitgeber, dass der Unfallversicherer bei erneuten Problemen wieder benachrichtigt werde.

Am 20. Dezember 2013 liess A. ein Revisionsbegehren gemäss Art. 53 ATSG stellen. Die Suva sprach ihm daraufhin ab dem 1. Januar 2014 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100% sowie eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 40% zu.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der Suva festgelegten Rentenbeginn per 1. Januar 2014 bestätigte.

Das Bundesgericht führte aus, dass bei Rückfällen und Spätfolgen ohne Heilbehandlung der Rentenbeginn frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung resp. der…