Erwägungen

Der Beschwerdeführer A., geboren 1966, erlitt am 4. Oktober 1989 einen Unfall, der zu einer kompletten Paraplegie ab Th 7 führte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) sprach ihm daraufhin eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung sowie eine Integritätsentschädigung zu.

Am 9. Juli 2019 meldete A. der Suva, dass er am Vortag beim Rückwärtsfahren mit dem Rollstuhl an der Bettkante hängengeblieben und mit der linken Schulter auf den Boden gestürzt sei. Die dabei erlittenen Verletzungen der linken Schulter machten einen operativen Eingriff erforderlich. Die Suva lehnte jedoch ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Unfalls ab, da A. dafür nicht bei ihr versichert gewesen sei und auch kein adäquater Kausalzusammenhang zum Unfall vom 4. Oktober 1989 bestehe.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass nach der Rechtsprechung der Unfallversicherer grundsätzlich für alle Folgen, mithin auch mittelbare Folgeschäden, haftet, die mit einem versicherten Unfall natürlich und adäquat kausal zusammenhängen.

Zwar ist unbestritten, dass der Sturz vom 8. Juli 2019 ursächlich für die Verletzungen der linken Schulter war. Strittig ist jedoch, ob dieser Sturz als mittelbare Folge des ersten, versicherten Unfalls vom 4. Oktober 1989 anzusehen ist und damit eine Leistungspflicht der Suva begründet.

Das Bundesgericht verneint einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von 1989…