Art. 5 MVG
Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes
1 Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird.
2 Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt:
- a. dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte; und b. dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist.
3 Wird der nach Abs. 2 Bst. a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Abs. 2 Bst. b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Abs. 2 Bst. b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Erw. 2b).91 Zitierungen
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2Erw. 3). - Beurteilung von psychischen Leiden, die angeblich auf eine physische Schädigung zurückgehen (Erw. 3)62 Zitierungen
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3Art. 5 MVG. - Liegt eine während des Dienstes gemeldete Gesundheitsschädigung vor, so sind nur die Art. 4 und 5, nicht aber Art. 6 MVG anwendbar. - Art. 5 Abs. 3 MVG begründet einen Fall voller Bundeshaftung während zwö…18 Zitierungen
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411 Zitierungen
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54 Zitierungen
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6Art. 4 und 5 MVG2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Militärversicherung (Kausalzusammenhang)18 Zitierungen
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Militärversicherung10 Zitierungen
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Militärversicherung8 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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