Sachverhalt

Der Fall betrifft François Stocky, einen 1947 geborenen Landwirt, der seine Rekrutenschule und sieben Wiederholungskurse ohne Zwischenfälle bis 1974 absolviert hat. Allerdings litt er seit September 1972 an lumbalen Schmerzen, die eine fast kontinuierliche physiotherapeutische Behandlung erforderten. Im April 1975 verspürte er ein heftiges Blockieren der Wirbelsäule und unterzog sich einer Operation wegen einer Diskushernie. Die Militärversicherung übernahm die Behandlungskosten und gewährte ihm Leistungen. Allerdings verspürte Stocky 1980 erneut lumbale Schmerzen und unterzog sich einer weiteren Operation wegen einer Rezidivhernie.

Das Eidgenössische Militärversicherungsamt lehnte die Übernahme der Kosten für die zweite Operation ab, da es die Erkrankung als vor dem Militärdienst bestehend ansah und sie nicht durch den Dienst verschlimmert worden sei. Das Genfer Kantonsgericht hob diesen Entscheid auf und verpflichtete das Eidgenössische Militärversicherungsamt, Stocky Leistungen zu gewähren.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Haftung der Militärversicherung für die vor dem Dienst bestehende Erkrankung. Es sah den Art. 5 Abs. 3 MVG als einen Fall der vollen Haftung der Eidgenossenschaft während zwölf Monaten ab dem Austritt aus dem Dienst, wenn die Existenz einer vor dem Dienst bestehenden Erkrankung bei der Eintrittsuntersuchung festgestellt wurde und der Versicherte dennoch als dienstfähig erklärt wurde.

Das Gericht prüfte auch die Voraussetzungen der Haftung der Militärversicherung nach den Art. 5 und 6 MVG. Es sah, dass der Unterschied zwischen den Voraussetzungen der Haftung in diesen Artikeln darin besteht, dass im ersten Fall das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Dienst und der Erkrankung angenommen…