Art. 6 MVG

Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst

Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Erw. 2b).
    · 29.11.1985 · 101 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Erw. 3). - Beurteilung von psychischen Leiden, die angeblich auf eine physische Schädigung zurückgehen (Erw. 3)
    · 05.07.1979 · 56 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 6 MVG: Haftung der Militärversicherung für psychische Störungen (Spätfolgen), die im Anschluss an einen im Dienst erlittenen Unfall auftreten
    · 09.07.1997 · 50 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 5 MVG. - Liegt eine während des Dienstes gemeldete Gesundheitsschädigung vor, so sind nur die Art. 4 und 5, nicht aber Art. 6 MVG anwendbar. - Art. 5 Abs. 3 MVG begründet einen Fall voller Bundeshaftung während zwö…
    · 12.08.1985 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 98 f. MVG, Art. 12 aMVG, Art. 109 MVG: Übergangsrecht
    · 22.01.1996 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 11.05.1971 · 4 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Militärversicherung
    · 11.10.2019 · 10 Zitierungen
  • 15.03.2013 · 7 Zitierungen
  • Militärversicherung
    · 15.05.2008 · 7 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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