Sachverhalt

Am 8. April 1991 erlitt ein Versicherter während seines Dienstes einen schweren Sturz auf den Rücken. Die ersten Richter haben festgestellt, dass die Militärversicherung keine Haftung mehr für die körperlichen Beschwerden (Dorsalgie und Lumbalgie) trägt, an denen der Versicherte leidet, aber die Haftung der Versicherung für die psychischen Störungen, an denen der Versicherte leidet, strittig ist. Die Experten haben dem Ereignis einen Einfluss von 30 Prozent auf diese Störungen zugeschrieben, unter Berücksichtigung des vorbestehenden Krankheitszustands.

Die beteiligten Parteien sind das Bundesamt für Militärversicherung und M., mit dem Einschreiten des Verwaltungsgerichts des Kantons Genf. Die Entscheidung der Militärversicherung wurde am 12. August 1994 getroffen, nach dem Inkrafttreten des Militärversicherungsgesetzes vom 19. Juni 1992.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Grundsätze, die die Rechtsprechung in Sachen Unfallversicherung aufgestellt hat, angewendet, um zu entscheiden, ob ein angemessener Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Störungen besteht. Die natürliche Kausalität zwischen dem Unfall und der Verschlimmerung der psychischen Störungen wurde anerkannt, aber es musste gefragt werden, ob der Kausalzusammenhang als angemessen qualifiziert werden kann.

Die Definition der angemessenen Kausalität ist in allen Rechtsbereichen dieselbe, nämlich ob der in Betracht gezogene Umstand geeignet war, eine Wirkung der Art hervorzurufen, die sich tatsächlich ereignet hat. Allerdings wird der Richter bei der Entscheidung, ob die Kausalität angemessen ist, die Ziele der Rechtspolitik berücksichtigen, die mit der anwendbaren Norm im konkreten Fall verfolgt werden.

Im Bereich der Unfallversicherung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht Regeln aufgestellt, die es ermöglichen, objektiv über die angemessene Kausalität zwischen einem versicherten Unfall und psychischen Störungen, die eine Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit verursachen, zu urteilen. Diese Regeln basieren auf einer Klassifizierung der Unfälle in drei Kategorien (Unfälle von geringer Schwere, Unfälle von mittlerer Schwere, schwere Unfälle).

In diesem Fall war der inkriminierte Unfall -…