Art. 109 MVG
Hängige Versicherungsfälle
Versicherungsfälle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch hängig waren, werden in jenen Teilen nach dem neuen Recht beurteilt, die nicht anerkannt sind, oder über die nicht verfügt wurde.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 98 f. MVG, Art. 12 aMVG, Art. 109 MVG: Übergangsrecht1 Zitierungen
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20 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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