Erwägungen

Der Fall betrifft einen Versicherten (S.), der eine Diskushernie erlitten hatte und dafür eine Invalidenrente sowie eine Umschulungsrente von der Militärversicherung beanspruchte. Das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) gewährte eine teilweise Bundeshaftung von 50% für die Diskushernie, lehnte jedoch eine Bundeshaftung für Müdigkeit und Konzentrationsstörungen ab.

S. erhob Beschwerde gegen den Entscheid des BAMV, da er eine 100%ige Bundeshaftung für alle Folgen geltend machte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde ab, woraufhin S. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht einreichte.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass im vorliegenden Fall das neue Recht (revidiertes Militärversicherungsgesetz) anwendbar ist, da bis zum Inkrafttreten des revidierten Gesetzes nur der Erlass des Vorschlags, nicht aber der Erlass einer Verfügung erfolgt war.

Hinsichtlich der Bundeshaftung bestätigt das Gericht die Entscheidung der Vorinstanz. Es stellt klar, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Einspracheentscheids lediglich feststellenden Charakter haben, da das BAMV die Leistungen direkt in den Dispositiv-Ziffern 3 ff. festgelegt und zugesprochen hat. Prozessual zulässiger Anfechtungsgegenstand ist somit nur die Kürzung von Leistungen, nicht aber die Feststellung einzelner Kürzungssätze.

Das Gericht erachtet die 50%ige Bundeshaftung für angemessen, da auch bei Annahme eines Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten Beeinträchtigungen (Müdigkeit, Konzentrationsstörungen) und dem…