Art. 18 MVG
Behandlungspflicht
1 …
2 Zumutbar im Sinne von Artikel 21 Abs. 4 und Artikel 43 Abs. 2 ATSG ist eine medizinische Massnahme namentlich, wenn sie zu diagnostischen Zwecken nötig ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Besserung verspricht.
3 Lehnt der Versicherte eine zumutbare diagnostische medizinische Massnahme ab, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist (Art. 6).
4 Weigert sich der Versicherte, eine zumutbare therapeutische medizinische Massnahme durchführen zu lassen, so werden nur jene Leistungen ausgerichtet, welche noch hätten entrichtet werden müssen, wenn die Massnahme angewandt worden wäre.
5 …
6 Die Militärversicherung trägt das Risiko aller medizinischen Massnahmen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 98 f. MVG, Art. 12 aMVG, Art. 109 MVG: Übergangsrecht11 Zitierungen
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2Art. 10 UVV: Nicht rechtzeitig diagnostiziertes Krankheitsgeschehen4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Militärversicherung (Invalidenrente; Revision)2 Zitierungen
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Invalidenversicherung2 Zitierungen
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Entscheid Versicherungsgericht, 21.07.20220 ZitierungenIV 2022/43· 21.07.2022 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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