Art. 18 MVG

Behandlungspflicht

1 …
2 Zumutbar im Sinne von Artikel 21 Abs. 4 und Artikel 43 Abs. 2 ATSG ist eine medizinische Massnahme namentlich, wenn sie zu diagnostischen Zwecken nötig ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Besserung verspricht.
3 Lehnt der Versicherte eine zumutbare diagnostische medizinische Massnahme ab, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist (Art. 6).
4 Weigert sich der Versicherte, eine zumutbare therapeutische medizinische Massnahme durchführen zu lassen, so werden nur jene Leistungen ausgerichtet, welche noch hätten entrichtet werden müssen, wenn die Massnahme angewandt worden wäre.
5 …
6 Die Militärversicherung trägt das Risiko aller medizinischen Massnahmen.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 98 f. MVG, Art. 12 aMVG, Art. 109 MVG: Übergangsrecht
    · 22.01.1996 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 10 UVV: Nicht rechtzeitig diagnostiziertes Krankheitsgeschehen
    · 02.05.2002 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Militärversicherung (Invalidenrente; Revision)
    · 18.06.2020 · 2 Zitierungen
  • Invalidenversicherung
    · 14.01.2008 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Entscheid Versicherungsgericht, 21.07.2022
    IV 2022/43
    · 21.07.2022 · 0 Zitierungen

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