Erwägungen

B., ein gelernter Schlosser, war bei der S. AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 20. Januar 1997 zog er sich als Mitfahrer bei einem Verkehrsunfall eine Keilimpressionsfraktur Th12/L1 zu. Während der Heilbehandlung traten Rückenbeschwerden, Kopfschmerzen, Müdigkeit und Konzentrationsstörungen auf. Im Mai 1998 wurde bei B. ein diffus wachsendes Hirnstammgliom mit Ausdehnung ins rechte Kleinhirn festgestellt, an dessen Folgen er am 27. Januar 2001 verstarb.

Die SUVA sprach B. ab 1. Juli 1998 eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 10% sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15% zu. B.s Mutter A. erhob Beschwerde mit dem Antrag, die SUVA sei für die Folgen der Tumorerkrankung als leistungspflichtig zu erklären. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die SUVA gemäss Art. 6 Abs. 3 und Art. 10 UVG nur für Schädigungen aufkommen muss, die in einem natürlichen und adäquat kausalen Zusammenhang mit den durch den versicherten Unfall erfolgten Heilbehandlungen und medizinischen Abklärungsuntersuchungen stehen. Der…