Art. 10 UVV

Weitere Körperschädigungen

Der Versicherer erbringt seine Leistungen auch für Körperschädigungen, die der Versicherte durch von ihm angeordnete oder sonst wie notwendig gewordene medizinische Abklärungsuntersuchungen erleidet.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 10 UVV: Nicht rechtzeitig diagnostiziertes Krankheitsgeschehen
    · 02.05.2002 · 29 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 03.10.2008 · 5 Zitierungen
  • Unfallversicherung (natürliche Kausalität)
    · 26.02.2015 · 2 Zitierungen
  • Unfallversicherung (Kausalzusammenhang)
    · 31.08.2015 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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