Erwägungen

Der 1958 geborene Beschwerdeführer D. meldete sich am 25. Juli 2001 erstmals bei der Invalidenversicherung an und erhielt am 6. Mai 2003 eine ganze Rente rückwirkend ab 1. April 2002 zugesprochen. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens, das die IV-Stelle Anfang 2005 einleitete, verfügte sie am 31. Mai 2005 die sofortige Einstellung der Rentenzahlungen, da D. sich einer zumutbaren Hüftoperation zur Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit widersetzt hatte.

D. hatte die Operation zunächst abgelehnt, unterzog sich ihr dann aber am 31. August 2005. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle erhobene Beschwerde teilweise gut und ordnete an, die Rentenzahlungen erst auf den 1. August 2005 einzustellen.

Gegen diesen Entscheid führt D. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, ihm ab August 2005 weiterhin eine Rente auszurichten.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es erachtet die Einstellung der Rentenzahlungen per 1. August 2005 als rechtmässig, da D. sich der von der IV-Stelle als zumutbar erachteten Hüftoperation widersetzt hatte, obwohl diese nach den Gutachten der Ärzte mit hoher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit bewirkt hätte.

Das Bundesgericht hält fest, dass D. über die Notwendigkeit und Zumutbarkeit der Operation hinreichend informiert war und ihm genügend Zeit eingeräumt wurde, den Eingriff vorzunehmen. Seine Weigerung, die Operation durchführen zu lassen, stelle eine Verletzung seiner Schadenminderungspflicht dar, welche die Einstellung der Rente rechtfertige.

Zwar könne die…