Sachverhalt
Am 31. Mai 1980 erlitt B., Jahrgang 1948, einen Unfall während des Militärdienstes, der zu einer Paraplegie führte. Ab dem 1. Mai 1981 erhielt er eine Entschädigung für mittlere Hilflosigkeit von der Invalidenversicherung. Diese Entschädigung wurde Ende Dezember 1982 aufgehoben, dann im Februar 1984 für leichte Hilflosigkeit wieder gewährt. Parallel dazu zahlte ihm die Militärversicherung Hilflosenentschädigungen. Im Dezember 1993 hob die Invalidenversicherung die Entschädigung für leichte Hilflosigkeit ab dem 1. Februar 1994 erneut auf.Erwägungen
Die zentrale Frage ist, ob B. nach dem 1. Februar 1994 noch Anspruch auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit von der Invalidenversicherung hatte. Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Ansicht, dass der durch die Revision des Militärversicherungsgesetzes (MVG) zum 1. Januar 1994 eingeführte Ausschluss der Kumulierung von Hilflosenentschädigungen der Militärversicherung und der AHV/IV auch für bereits zuvor festgelegte Leistungen gilt (ex nunc- und pro-futuro-Wirkung). Obwohl Art. 109 MVG den Fortbestand des alten Rechts für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Versicherungsfälle vorsieht, findet diese Bestimmung auf Hilflosenentschädigungen keine Anwendung, da der…