Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Soldaten, X, der während seines Militärdienstes im Jahr 1976 eine Fraktur der rechten Hand und Probleme mit dem rechten Fuß erlitt. Nach seinem Dienst unterzog er sich einer Operation, um eine Deformation des rechten Fußes zu korrigieren. Die Frage ist, ob die Militärversicherung für die Kosten der Operation und die Spätfolgen der Erkrankung haftbar ist.

Die wichtigsten Fakten sind wie folgt: X wurde im Februar 1976 wegen einer Harnwegsinfektion und einer Distorsion des rechten Fußes ins Krankenhaus eingeliefert. Anschließend erlitt er eine Fraktur der rechten Hand und wurde aus dem Dienst entlassen. Im August 1977 erhielt er eine Behandlung für eine leichte Distorsion des rechten Fußes. Im Januar 1981 unterzog er sich einer Operation, um eine Deformation des rechten Fußes zu korrigieren.

Die Militärversicherung wies den Antrag von X ab, mit der Begründung, dass die Operation nicht mit seinem Militärdienst zusammenhing. Das kantonale Gericht bestätigte diese Entscheidung, und X legte Berufung beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage der Haftung der Militärversicherung für Spätfolgen einer während des Dienstes aufgetretenen Erkrankung. Es erinnerte daran, dass die Militärversicherung haftbar ist, wenn ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Rückfall oder den Spätfolgen und der während des Dienstes aufgetretenen Erkrankung besteht.

Das Bundesgericht prüfte auch die Frage der Beweislast und erinnerte daran, dass die Beweislast dem Versicherten obliegt. Es erinnerte auch daran, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit das Kriterium für die Feststellung eines natürlichen Kausalzusammenhanges ist.

In diesem Fall stellte das…