Sachverhalt
Max Michel brach am 26. September 1975 während eines Zivilschutzlehrgangs beim Essen eines Kekses namens "Totenbeinli" seinen rechten oberen Eckzahn, der bereits gefüllt war. Die Militärversicherung lehnte seinen Entschädigungsantrag mit der Begründung ab, dass der Bruch eines bereits behandelten Zahns bei normalem Kauen als Verschleißerscheinung wie das Ergrauen der Haare anzusehen sei und keinen Unfall im Sinne des Gesetzes darstelle. Das kantonale Versicherungsgericht von Basel-Landschaft bestätigte diese Entscheidung.
Max Michel hat gegen diese Entscheidung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der kantonalen Entscheidung und der Entscheidung der Militärversicherung und verlangt, dass die Militärversicherung verpflichtet wird, ihm 892,20 Franken für die Kosten der Zahnbehandlung zu zahlen.
Erwägungen
Nach der Rechtsprechung stellt ein Zahnschaden, der eine Behandlung erfordert, sehr wohl eine Gesundheitsschädigung im Sinne von Art. 4 MVG dar, unabhängig davon, ob der Schaden durch einen Unfall oder eine Krankheit verursacht wurde. Der Bruch eines gesunden oder funktionsfähigen Zahns bei normalem Kauen, auch von harten Lebensmitteln, kann jedoch rechtlich nicht als Unfall eingestuft werden. Im vorliegenden Fall muss die Ursache des Zahnschadens daher eine bereits bestehende Schwächung des Zahns aufgrund eines pathologischen Prozesses gewesen sein.
Obwohl Zahnkaries nicht als Krankheit im Sinne des MVG gilt, muss die bereits bestehende Schwächung des Zahns des Beschwerdeführers als…