Sachverhalt

Die am 18. November 1941 geborene P. erlitt am 18. Juli 2003 bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule. Nachdem sie ihre Erwerbstätigkeit in der Folge nicht mehr aufgenommen hatte, wurde das Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2003 gekündigt. Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft erbrachte Taggeldleistungen und kam für die Heilbehandlung auf. Im November 2004 erreichte die Versicherte das ordentliche AHV-Rentenalter, woraufhin der Unfallversicherer ihren Anspruch auf Taggelder oder Rentenleistungen mit der Begründung verneinte, es fehle zufolge der ordentlichen Pensionierung für die Zeit ab 1. Dezember 2004 an einer Erwerbseinbusse. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Winterthur zurück, damit sie den Leistungsanspruch der Versicherten ab 1. Dezember 2004 neu verfüge.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Winterthur ab. Der Taggeldanspruch knüpft an das während der Versicherungsunterstellung eingetretene Risiko (Unfall) sowie die daraus entstehende Arbeitsunfähigkeit an und ist abstrakt und vergangenheitsorientiert. Der Umstand, dass die Versicherte während des Taggeldbezugs anfangs Dezember 2004 ins AHV-Rentenalter eintrat und damit ab diesem Moment keine durch den Unfall hervorgerufene Verdiensteinbusse mehr vorlag, ändert nichts an der Anspruchsberechtigung. Der Taggeldanspruch besteht so lange, als die Versicherte die volle Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt hat oder die Heilbehandlung nicht abgeschlossen…