Sachverhalt

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, wann der Unfallversicherer einen Fall abschließen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung prüfen darf. Es stellte klar, dass der Unfallversicherer die Heilbehandlung und das Taggeld nur solange zu gewähren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschließen. Bei Verletzungen ohne organisch objektivierbare Beschwerden, wie dem Schleudertrauma der Halswirbelsäule, hat der Unfallversicherer eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen. Das Bundesgericht präzisierte die dafür maßgeblichen Kriterien und hob hervor, dass an die Grundlagen für den Schluss auf das Vorliegen solcher Verletzungen hohe Anforderungen zu stellen sind. Insbesondere ist eine eingehende medizinische Abklärung (polydisziplinäres/interdisziplinäres Gutachten) erforderlich, wenn Anhaltspunkte für ein längeres Andauern oder eine Chronifizierung der Beschwerden bestehen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hieß die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Allianz Suisse…