Erwägungen

Die 1982 geborene F., gelernte Gärtnerin, erlitt am 28. Oktober 2001 einen Verkehrsunfall, bei dem sie eine Commotio cerebri, eine Thoraxkontusion, eine Rissquetschwunde am Kinn und eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitt. Die Helsana Versicherungen AG gewährte zunächst Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Bei anhaltenden Beschwerden holte die Helsana ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten sowie einen Bericht einer Fachärztin für Neurologie ein. Mit Einspracheentscheid vom 26. September 2008 stellte die Helsana die Leistungen per 31. März 2008 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung. F. erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Überwindbarkeitspraxis gemäß BGE 136 V 279 und BGE 130 V 352 auf den Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) nicht anwendbar ist. Für den Fallabschluss und die Einstellung der vorübergehenden…