Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, A., war im April 1999 Opfer eines Parapente-Unfalls, der zu einer vollständigen Tetraplegie führte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte ihm Anspruch auf eine volle Invalidenrente, eine Beihilfe für schweren Pflegebedarf, den Kauf von Hilfsmitteln und eine Beteiligung an den Kosten für Pflegeleistungen zu Hause. Die Beteiligung an den Pflegeleistungen zu Hause wurde durch den Einspracheentscheid der SUVA vom 27. Juni 2018, bestätigt durch das angefochtene Urteil, auf 3'236 Fr. 42 pro Monat festgesetzt.

Der Beschwerdeführer beanstandete diesen Entscheid und war der Meinung, dass der Betrag der Beteiligung auf 12'933 Fr. 37 pro Monat ab 1. März 2018 und auf 15'532 Fr. 95 pro Monat ab 1. Januar 2019 festgesetzt werden sollte. Er machte geltend, dass die Beurteilung der FSCMA, auf die sich die SUVA stützte, den anwendbaren Rechtsprechungserfordernissen nicht entsprach und dass der Bericht von ParaHelp, den er vorgelegt hatte, überzeugender war.

Erwägungen

4. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte, ob die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig oder willkürlich waren. Es überprüfte auch, ob die Auslegung von Art. 18 UVV durch die kantonale Instanz dem Bundesrecht entsprach.

5. Definition des Begriffs der Hilfe und Pflege zu Hause

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass der Begriff der Pflege zu Hause die medizinische Behandlung umfasst, die zu Hause in therapeutischer Absicht erbracht wird, die pflegerische Betreuung und die nichtmedizinische Pflege. Es präzisierte auch, dass die zu Hause erbrachten medizinischen Pflegeleistungen durch eine autorisierte Person vollständig von dem Versicherer übernommen werden müssen, während die zu Hause erbrachten medizinischen Pflegeleistungen durch eine nicht autorisierte Person und die nichtmedizinischen Pflegeleistungen zu Hause eine Beteiligung des Versicherers nach sich ziehen.

6. Beurteilung der FSCMA und des Berichts von ParaHelp

Das Bundesgericht…