Art. 7 KLV
Weitere Anforderungen an die Fahrpläne
1 Die Beschaffung von nationalen und internationalen Bescheinigungen nach Artikel 2 Buchstaben d und f des CO2-Gesetzes gilt nur dann als Massnahme nach Artikel 3 Abs. 1 Bst. d oder Artikel 4 Abs. 2 Bst. d, wenn die Bescheinigungen für die Anwendung von NET ausgestellt wurden.
2 Die Fahrpläne sind bei einer Änderung der Verhältnisse, mindestens aber alle 5 Jahre zu aktualisieren.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 7 KLV: Spitalexterne Krankenpflege bei psychisch erkrankten Personen72 Zitierungen
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264 Zitierungen
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3Hauspflege55 Zitierungen
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4Leistungen für Behandlungen und Pflegemassnahmen, die von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause erbracht werden40 Zitierungen
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5Art. 7 Abs. 2 KLV: Leistungskoordination, Überentschädigung, Pflegeleistungen der sozialen Krankenversicherung und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV. - Das soziale Krankenversicherungsrecht, insbesondere Art. 110 KVV,…34 Zitierungen
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6Hauspflege24 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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40 Zitierungen
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Krankenversicherung30 Zitierungen
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Krankenversicherung28 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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