Erwägungen

Die Beschwerdegegnerin W., geboren 1948, ist bei der Helsana Versicherungen AG nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) versichert und leidet laut ärztlicher Diagnose an paranoider Schizophrenie. Sie wird seit 1999 durch die diplomierte psychiatrische Krankenpflegerin R. betreut, wofür die Helsana Leistungen aus der obligatorischen Krankenversicherung erbrachte. Nach Erhalt einer neuen ärztlichen Verordnung für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2002 überprüfte die Helsana die Leistungspflicht für die vorgesehenen Massnahmen und lehnte diese schliesslich ab.

W. reichte beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Beschwerde ein und beantragte, die Helsana zur Vergütung der von R. erbrachten Leistungen zu verpflichten. Das kantonale Gericht hiess die Beschwerde teilweise gut, woraufhin die Helsana Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht einreichte.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass psychisch erkrankte Personen grundsätzlich in gleicher Weise wie Personen mit einem körperlichen Gesundheitsschaden Anspruch auf Leistungen für spitalexterne Krankenpflege gemäss Art. 7 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) haben. Die Leistungspflicht setzt voraus, dass ein behandlungsbedürftiger psychischer Gesundheitsschaden vorliegt und die erkrankte Person in ärztlicher Behandlung steht.

Massnahmen der Abklärung und Beratung gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a KLV sind bei psychisch Erkrankten zulässig, sofern sie auf die pflegerische Betreuung ausgerichtet sind und nicht therapeutischen Charakter aufweisen. Behandlungspflegerische Massnahmen nach Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV sind nur…