Art. 2 KLV

Berechnung der Treibhausgasemissionen

1 Die Menge der direkten, der indirekten und der vor- und nachgelagerten Emissionen ist separat zu berechnen.
2 Als vor- und nachgelagerte Emissionen gelten Treibhausgasemissionen, die während dem gesamten Lebenszyklus eines Produkts oder einer Leistung von Dritten verursacht werden.
3 Die Berechnung muss nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) veröffentlicht dazu Empfehlungen.
4 Für die Umrechnung der Treibhausgasemissionen in CO2-Äquivalente (CO2eq) sind die Werte gemäss Anhang 1 der CO2-Verordnung vom 30. November 2012 zu verwenden.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 46 Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 und 2 lit. a, Art. 35 Abs. 2 lit. e und Art. 38 KVG: Nichtanerkennung freiberuflicher nichtärztlicher Psychotherapeuten als Leistungserbringer
    · 14.06.1999 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 7 KLV: Spitalexterne Krankenpflege bei psychisch erkrankten Personen
    · 18.03.2005 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 25 Abs. 2 lit. a und g KVG in Verbindung mit Art. 33 lit. g KVV und Art. 26 KLV: Kosten der ärztlichen Begleitung eines Krankentransportes
    · 21.07.2004 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 04.05.2017 · 3 Zitierungen
  • 04.05.2011 · 1 Zitierungen
  • Mangels einer Gleichwertigkeit der privaten ausländischen Versicherung mit den Leistungen nach dem KVG und mangels einer klaren Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes durch eine Unterstellung unter das KVG sind die Voraussetzungen einer Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV nicht erfüllt.
    KV.2016.00081
    · 10.04.2017 · 0 Zitierungen

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