Sachverhalt

[S.], wohnhaft in T., ist obligatorisch bei der Krankenkasse Sanitas versichert. Am 23. November 2002 wurde er mit medizinischer Begleitung per Krankenwagen von seinem Wohnort ins Spital Ospidal Val Müstair transportiert und dann gegen 24:00 Uhr mit medizinischer Begleitung ins Spital Oberengadin verlegt. Die Rechnungen für diese Transporte beliefen sich auf CHF 357.- und CHF 1'278.20, davon CHF 700.- für die Kosten der medizinischen Begleitung. Nach Bezahlung dieser Rechnungen beantragte [S.] bei Sanitas deren Rückerstattung, aber die Krankenkasse erstattete lediglich den Höchstbetrag von CHF 500.- gemäss Art. 26 KLV für die Transportkosten. Gegen diese Entscheidung hat S. Einspruch erhoben.

Erwägungen

Gemäss Rechtsprechung gehören die Kosten für die notwendige medizinische Begleitung eines Krankentransports nicht zu den Transportkosten, sondern stellen medizinische Leistungen im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVG dar, deren vollständige Übernahme der obligatorischen Krankenpflegeversicherung obliegt. Der gesetzliche Unterschied zwischen Transportleistungen (Art. 25 Abs. 2 Bst. g KVG) und medizinischen Leistungen (Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVG) bedeutet nämlich, dass die Kosten der medizinischen Begleitung nicht durch den begrenzten Pauschalbetrag für Transportkosten abgedeckt sind.

Wenn der Transport jedoch integraler Bestandteil der stationären Behandlung ist, werden die während des Transports erbrachten medizinischen Leistungen durch den Tagespauschalbetrag gemäss…