Art. 35 KVG

Arten von Leistungserbringern

1 …
2 Leistungserbringer sind:
  1. a. Ärzte und Ärztinnen;
  2. b. Apotheker und Apothekerinnen;
  3. c. Chiropraktoren und Chiropraktorinnen;
  4. d. Hebammen; dbis. Pflegefachpersonen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen;
  5. e. Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen;
  6. f. Laboratorien;
  7. g. Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen;
  8. h. Spitäler;
  9. i. Geburtshäuser;
  10. k. Pflegeheime;
  11. l. Heilbäder;
  12. m. Transport- und Rettungsunternehmen;
  13. n. Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend Spitalliste
    · 28.12.2005 · 51 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Zulassungsbeschränkung für Leistungserbringer zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsstopp für Medizinalpersonal); Einführungsverordnung des Kantons Zürich
    · 27.11.2003 · 42 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Hauspflege
    · 18.04.2019 · 33 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 35 Abs. 2 lit. n, Art. 36, 36a und 56 KVG
    · 20.04.2009 · 32 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 19bis Abs. 5 und Art. 23 KUVG: Wahl des Leistungserbringers und Kostenübernahme
    · 25.06.2001 · 31 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Austauschbefugnis
    · 20.07.2000 · 25 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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